Am 1. 7. 2002 trat mit dem WEG 2002 ein gänzlich überarbeitetes Wohnungs-eigentumsrecht in Kraft, das gegenüber dem bisher geltenden WEG 1975 pimär eine Verbesserung der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit bewirken soll. Inhaltlich wird ein Großteil der Regelungen des WEG 1975 - sprachlich verbessert und in einer völlig neuen Gliederung - beibehalten. Das WEG 2002 enthält aber auch bedeutende Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Recht (wie z.B.: die Abschaffung des Mischhauses, das Wohnungseigentum an Kfz Abstellplätzen, die Eigentümer-partnerschaft und das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers). |
Gewährleistung ist das gesetzlich verankerte Recht, vom Vertragspartner ("Übergeber") ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag (z.B.: in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, das "Kleingedruckte") beschränken. Der Übergeber (in der Regel, der Händler bei dem man kauft) muss Verbesserung oder Austausch kostenlos und in angemessener Frist erbringen. Gelingt dies nicht, kann der Konsument Preisminderung oder Vertragsauflösung (Ware zurück, Geld zurück) durchsetzen. |
Gewährleistungsfrist bei beweglichen
Sachen auf 2 Jahre erhöht (§ 933 ABGB)
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